Erstmalig seit 1988 wurde die Vermögensschongrenze (das s.g. „Schonvermögen“) nach § 90 Abs. 3 SGB XII erhöht. Die substantielle Anpassung von € 2.600 auf € 5.000 hat auch positive Auswirkung bei Bestattungsvorsorgeverträge.
Bei Antragstellung auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt müssen die Sozialbehörden neben dem Schonvermögen in Höhe von nunmehr € 5.000 eine „angemessene“ Bestattungsvorsorge gemäß Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. März 2008 berücksichtigen.