Mit Inkrafttreten des Bürgergeld-Gesetzes wurde auch der Vermögensschonbetrag gemäß der Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII von 5.000 Euro auf 10.000 Euro verdoppelt. Für den Fall, dass Sozialhilfeleistungen beantragt werden, darf dieses „allgemeine Schonvermögen“ vom Sozialamt nicht angetastet werden.
Konkret heißt dies nun, dass bei Beantragung von Sozialhilfeleistungen von den Sozialämtern einerseits ein „allgemeines Schonvermögen“ in Höhe von 10.000 Euro außer Acht gelassen werden muss und darüber hinaus auch noch eine angemessene und ortsübliche Bestattungsvorsorge, sofern diese eindeutig zweckgebunden und eine anderweitige Verwendung im Todesfall ausgeschlossen ist.
Tipp: Unsere Bestattungsvorsorgeverträge erfüllen diese Anforderungen und zwar unabhängig davon ob eine Sterbegeldversicherung oder ein Treuhandkonto eingesetzt wird.