„Allgemeines Schonvermögen“ verdoppelt
Mit Inkrafttreten des Bürgergeld-Gesetzes wurde auch der Vermögensschonbetrag gemäß der Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII von 5.000 Euro auf 10.000 Euro verdoppelt. Für den Fall, dass Sozialhilfeleistungen beantragt werden, darf dieses „allgemeine Schonvermögen“ vom Sozialamt nicht angetastet werden. Konkret heißt dies nun, dass bei Beantragung von Sozialhilfeleistungen von […]